Vogelgrippe – Stallpflicht für Geflügelhalter

Geflügelpest in Mecklenburg-Vorpommern – Minister ordnet landesweite Aufstallung an.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt informierte heute im Rahmen einer Pressekonferenz über die aktuelle Lage in Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der Geflügelpest. Minister Dr. Till Backhaus zeigte sich in großer Sorge: „Schließlich wurde in der Küstenregion unserer Nachbarn in Polen und in Schleswig-Holstein das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 vor wenigen Tagen festgestellt. Auch aus Ungarn sowie im Bereich des Bodensees, in Baden-Württemberg als auch der Schweiz und Österreich liegen inzwischen Nachweise vor.“

„Deshalb haben wir gleich am Dienstag im Land alle berührten Behörden über die Gefährdungslage informiert und auch die Öffentlichkeit und die Geflügelhalter zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen“, so der Minister. Inzwischen liegt ein erster positiver Befund bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente vor. Ebenso besteht der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie. Dort werden im Verlaufe des Tages die weiteren Untersuchungsergebnisse erwartet.

„Der Nachweis von HPAI H5N8 und somit von Geflügelpest auf der Insel Riems hat zur Folge, dass ich alle Geflügelhalter dazu aufrufe bis Sonntag eine landesweite Aufstallung vorzunehmen. Ab Montag werden wir verstärkt kontrollieren, ob dieses umgesetzt wurde.“, betonte Dr. Till Backhaus. Um den Fundort des Wildvogels wird außerdem ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 10 km eingerichtet. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Geflügelpest-Verordnung des Bundes.

„Wir stehen im engen Kontakt mit dem Bund und den Ländern und mit Blick auf bundesweite Maßnahmen in Abstimmung“, sagte Backhaus abschließend.

Für eventuelle Rückfragen und Hinweise wurde ein Bürgertelefon unter der Nummer 0385-588 6066 eingerichtet, das werktags von 9 bis 14 Uhr erreichbar ist.

 

Maßnahmen im Sperrbezirk

  • Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Die zuständige Behörde

  • bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
  • führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln
  • kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
  • kann die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist
  • kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Tierhalter haben

  • der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Außerdem gilt für den Sperrbezirk Folgendes:

  • gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;
  • die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
  • gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
  • die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 

 

Maßnahmen im Beobachtungsgebiet:

  • Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.

 

Außerdem gilt, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

  • gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
  • die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Pressemitteilung von Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

Das Friedrich-Loeffler-Institut rät bei der Vogelgrippe

Risikoeinschätzung

Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland ist von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen. Es gibt Anhaltspunkte für eine Veränderung des Virus. Bisher sind keine Fälle von HPAIV H5N8 Infektionen beim Menschen gemeldet. Verlässliche Aussagen zur Virulenz des Erregers für den Menschen sind derzeit noch nicht möglich, da sich das Virus verändert haben könnte.

Empfehlungen vom Friedrich-Loeffler-Institut:

  • Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben
  • Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und sammelplätzen
  • Aufstallung von Zoovögeln soweit möglich, Zugangsbeschränkungen zu Vogelhäusern/Vogelschauen
  • Keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel in Freilandhaltungen mit natürlichen Gewässern
  • Meldung verendeter oder kranker Wildvögel an die zuständige Veterinärbehörde
  • Verstärkte Untersuchung von Geflügelhaltungen; bei Hühnervögeln vermehrt klinische Untersuchung, bei Gänsen und Enten PCR-Untersuchungen von kombinierten Rachen- und Kloakenproben
  • Verstärkte Untersuchung insbesondere von verendeten oder am Wasser lebenden Wildvögeln auf aviäre Influenzaviren (passives und aktives Wildvogelmonitoring, insbesondere über Kotproben aus der Umwelt)
  • Kein Kontakt von Jägern, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, zu Geflügel
  • Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln
  • Überprüfung der Durchführbarkeit der in den Krisenplänen für den Seuchenfall vorgesehenen Maßnahmen und Aktualisierung der Pläne, soweit erforderlich.

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